Kurz notiert: Herrenlose Grundstücke, die in der ehemaligen DDR unter Zwangsverwaltung standen und deren Eigentümer nach der Wiedervereinigung über längere Zeit nicht auffindbar waren, dürfen an den Staat fallen. Die vormaligen Eigentümer bzw. deren Erben haben in solchen Fällen auch kein Recht auf spätere Entschädigung. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und damit ein entsprechendes Vermögensgesetz von 2003 für verfassungsgemäß erklärt. Die Regelung verstoße nicht gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes, heißt es in der Begründung.
Nach der Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts darf auch der Erbanteil eines verschollenen Erben in staatliches Eigentum überführt werden, wenn bereits weitere Miterben ermittelt worden sind. Dies diene einem „legitimen Gemeinwohlziel“: Durch den Vermögensübergang an den Staat könne die durch die Unauffindbarkeit eines Miterben eingeschränkte Handlungsfähigkeit einer Erbengemeinschaft beendet werden. Im konkreten Fall seien auch die Rechte der unauffindbaren Erbin nicht unverhältnismäßig eingeschränkt worden. Sie habe 13 Jahre lang Gelegenheit gehabt, sich um ihr Erbe zu bemühen. Zudem habe das Bundesamt alle Pflichten erfüllt, sie zu ermitteln.
Mehr zum jetzt veröffentlichten BVerfG-Urteil vom 21. Juli 2010 gibt es unter anderem beim Finanz- und Verbraucherportal finanzwertig.de („Herrenlose“ DDR-Grundstücke dürfen an den Staat gehen) oder in der Urteilsbegründung des Bundesverfassungsgerichtes (Abführung von Vermögensrechten nicht auffindbarer Miterben an den Entschädigungsfonds verfassungsgemäß).
Quelle: siehe Links
(Ende) geschichtspuls/06.08.2010/mar
Schwieriges Thema, aber durch so ein Herrenloses Haus fallen für den Staat kosten an, die dann wiederum die Allgemeinheit zu tragen hat. Ich denke, dass die Frist akzeptabel ist. Dennoch ärgerlich für die Betroffenen.
Grüße
Frank von der Erbengemeinschaft